Vereinssatzung


„FRANKFURTER BONSAI-FREUNDE e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Frankfurter Bonsai-Freunde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Frankfurter Bonsai-Freunde e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht.

Zur Erfüllung des Vereinszweckes setzt sich der Verein die Aufgabe, ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, ethnischen, konfessionellen, beruflichen oder gewerblichen Gesichtspunkten

  • die Gedanken der Bonsai-Kunst in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
  • Vermittlung von Kenntnissen an Mitglieder und andere Interessierte in Form von Vorführungen, Vorträgen sowie Ausstellungen.
  • Kontaktpflege bzw. Kontaktanbahnung mit anderen Bonsai-Clubs und  lokalen    Arbeitskreisen etc.
  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu organisieren
  • ohne Auswirkung auf die künstlerische Gestaltungsfreiheit handwerkliche Grundregeln festzulegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 § 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist eine an den Vorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, worin sich der Anzumeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

 

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a)    wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

b)    Wenn es, auch nach Aufforderung des Vorstandes, seinen Beitrag nicht

      entrichtet hat.

 

§ 7  Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils zu Jahresbeginn im Voraus

fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8  Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

-          der Vorstand,

-          die Mitgliederversammlung.

 

§ 9  Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden/ Kassierer(in)  sowie einer/einem Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief oder E - Mail einberufen.

Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

 

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Vorlage des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die  Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Frankfurt/Main zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  Frankfurt/Main, den 02. März 2016